5. Im Weiteren benennt der Beschwerdeführer mehrere Beweismassnahmen, welche durchzuführen seien. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 20. September 2018 verwiesen werden (S. 5 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen diese Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen. Wie dargelegt, erweist sich die Verfahrenseinstellung mit Blick auf die Schilderungen des Beschwerdeführers als rechtens. Weitere Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers bzw. ihn behandelnde Therapeuten und Ärzte vermögen keine weitergehenden Angaben zu machen.