Bei dieser Beweislage und mit Blick auf den objektiven Tatbestand der Schändung erscheint die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschuldigten durch das urteilende Gericht als deutlich höher als diejenige eines Schuldspruchs. Die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Schändung erweist sich damit als rechtmässig.