Der Tatbestand der Schändung setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch eine gänzliche Widerstandsunfähigkeit voraus. Eine beeinträchtigte oder eingeschränkte Widerstandsunfähigkeit – wie sie vorliegend der Beschwerdeführer beschreibt – reicht für eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1142/2017 vom 23. März 2018, E. 2.1). Bei dieser Beweislage und mit Blick auf den objektiven Tatbestand der Schändung erscheint die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschuldigten durch das urteilende Gericht als deutlich höher als diejenige eines Schuldspruchs.