Auch war es ihm noch möglich, die Geschehnisse zu reflektieren. So führte er aus, dass er versucht habe, sich einzureden, dass es nicht so schlimm sei und er da wieder rauskomme (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2016, Z. 79- 81). Den Aussagen des Beschwerdeführers folgend ist damit von einer noch teilweise erhaltenen Widerstandsfähigkeit auszugehen. Der Tatbestand der Schändung setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch eine gänzliche Widerstandsunfähigkeit voraus.