Dass es in diesem Zeitraum zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Beschwerdeführers gekommen sein soll, wird von ihm nicht vermutet. Die darauf folgenden Geschehnisse und insbesondere die sexuellen Handlungen konnte der Beschwerdeführer verhältnismässig detailliert schildern, auch wenn er geltend machte, dass er immer wieder weg gewesen sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2017, Z. 475). Der Beschwerdeführer beschrieb in seinen Einvernahmen recht ausführlich, was im Taxi und später im Bett des Beschuldigten geschehen sein soll. Auch war es ihm noch möglich, die Geschehnisse zu reflektieren.