In Frage kommt vorliegend die Tatbestandsvariante der Widerstandsunfähigkeit. Ein gänzlicher Bewusstseins- bzw. Erinnerungsverlust macht der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen dem Kuss im Club und dem Erwachen vor dem Club geltend (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2017, Z. 216 f.). Dass es in diesem Zeitraum zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Beschwerdeführers gekommen sein soll, wird von ihm nicht vermutet.