6 renseinstellung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung erweist sich damit als rechtmässig. Nichts anderes ergibt sich bezüglich des Vorwurfs der Schändung. Der Schändung macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB). In Frage kommt vorliegend die Tatbestandsvariante der Widerstandsunfähigkeit.