Dass der Beschuldigte die Situation und die Einschränkung des Beschwerdeführers allenfalls ausgenutzt haben könnte, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Bei dieser Beweislage und mit Blick auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung erscheint die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschuldigten durch das urteilende Gericht als deutlich höher als diejenige eines Schuldspruchs. Die Verfah-