Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Aussagen seinen Willen nicht gegen aussen manifestiert (fehlender objektiver Tatbestand). Damit konnte der tatsächliche Wille des Beschwerdeführers für den Beschuldigten auch nicht erkennbar gewesen sein (fehlender subjektiver Tatbestand). Dass der Beschuldigte die Situation und die Einschränkung des Beschwerdeführers allenfalls ausgenutzt haben könnte, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.