Aus seinen Aussagen und den Schilderungen der sexuellen Handlungen ergibt sich jedoch, dass es ihm möglich gewesen wäre, sich körperlich (ohne Kraftaufwand) oder zumindest verbal gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer – wie er vermutet – unfreiwillig chemische Substanzen verabreicht wurden, was zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erstellt oder entkräftet werden kann. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Aussagen seinen Willen nicht gegen aussen manifestiert (fehlender objektiver Tatbestand).