Z. 74-88, 147-159; Einvernahme vom 25. Juli 2017, Z. 331-346, 435-452, 583). Der Beschwerdeführer hielt vielmehr explizit fest, er habe dem Beschuldigten nicht mitgeteilt, dass er die Handlungen nicht wolle und sich auch nicht gewehrt (Z. 171 f.). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sich nicht gewehrt, da er zum Widerstand unfähig gewesen sei. Aus seinen Aussagen und den Schilderungen der sexuellen Handlungen ergibt sich jedoch, dass es ihm möglich gewesen wäre, sich körperlich (ohne Kraftaufwand) oder zumindest verbal gegen die sexuellen Handlungen zu wehren.