Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, anhand welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.2 und 1.4.3, Hervorhebungen durch Verfasserin). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte Gewalt oder Kraft angewandt hätte, um die sexuellen Handlungen an ihm zu vollziehen (vgl. seine Schilderung anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2016,