letzt aufgerufen am 9. Januar 2019]). Die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers sowie sein Einverständnis in vorangegangene Handlungen (wie der Kuss im Club) sind zudem ungeeignet, um Rückschlüsse auf das inkriminierte Geschehen zu ziehen. Schliesslich kann auch aus dem Nachtatverhalten am Morgen sowie der Anzeigegenese nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.