Zwar wendet der Beschwerdeführer gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellung zu Recht ein, dass seine Aussagen als glaubhaft erscheinen und kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich ist. Auch sind seine geltend gemachten Erinnerungslücken, die Enthemmung sowie die beschriebenen luziden Momente durchaus mit der (unfreiwilligen) Einnahme gewisser chemischer Substanzen erklärbar bzw. vereinbar (vgl. MADEA/MUSSHOFF, Knock-Out Drugs: Their Prevalence, Modes of Action, and Means of Detection, publiziert im Deutschen Ärzteblatt 2009 und abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=64721 [zu-