Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2018 verwiesen werden (S. 4-6). Zwar wendet der Beschwerdeführer gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellung zu Recht ein, dass seine Aussagen als glaubhaft erscheinen und kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich ist.