Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). 4.2 Die Einstellungsverfügung vom 20. September 2018 erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2018 verwiesen werden (S. 4-6).