Zum Tatbestand der Schändung führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geschilderten sexuellen Handlungen nicht unter einer gänzlich aufgehobenen Widerstandsfähigkeit gelitten habe, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Bezüglich der beantragten Beweismassnahmen verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Insgesamt sei die Beweislage dürftig, die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs überwiege deutlich, womit die Einstellung rechtens sei.