4 dem nicht derart weggetreten gewesen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Handlungen abzulehnen oder das Zimmer zu verlassen. Insgesamt würden belegbare Anhaltspunkte für einen minimalen Restwiderstand fehlen. Zum Tatbestand der Schändung führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geschilderten sexuellen Handlungen nicht unter einer gänzlich aufgehobenen Widerstandsfähigkeit gelitten habe, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei.