Entscheidend sei einzig, ob der Beschuldigte zur Vornahme der sexuellen Handlungen ein Minimum an Widerstand habe überwinden müssen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Aussagen dargelegt, dass er seinen inneren Willen nie nach Aussen erkennbar kundgetan habe. Als Nötigungsmittel komme daher einzig noch das Zum-Widerstand-unfähig-Machen in Frage. Dass dem Beschwerdeführer eine spezielle Substanz durch den Beschuldigten verabreicht worden sei, sei eine blosse Mutmassung, welche nicht durch weitere Beweismittel habe erhärtet werden können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend sei er zu-