Die staatsanwaltschaftlichen Versuche, die Taxichauffeure und die weiteren Taxigäste ausfindig zu machen, seien dürftig ausgefallen. Die Ermittlungen seien ungenügend und die Einstellung mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» unzulässig. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft legt dar, dass es unerheblich sei, ob es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Entscheidend sei einzig, ob der Beschuldigte zur Vornahme der sexuellen Handlungen ein Minimum an Widerstand habe überwinden müssen.