Im Übrigen seien keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Als weitere Beweismittel müssten Befragungen im Umfeld des Beschwerdeführers durchgeführt, sowie die ärztlichen Berichte über die therapeutische Behandlung zu den Akten erkannt werden. Auch seien die Fotoaufnahmen, welche mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgenommen worden seien, geeignet, den damaligen Zustand des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Die staatsanwaltschaftlichen Versuche, die Taxichauffeure und die weiteren Taxigäste ausfindig zu machen, seien dürftig ausgefallen.