Der Beschwerdeführer habe insgesamt detaillierte Aussagen gemacht und auch mit seinem Umfeld und der Opferhilfe über den Vorfall gesprochen. Dass er erst rund drei Monate später Anzeige eingereicht habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen gänzlich bestreite, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer nicht seinen richtigen Namen genannt habe, lasse an seinen damaligen Absichten zweifeln. Im Übrigen seien keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich.