Er sei zum Widerstand unfähig gewesen, wobei der vorliegende Fall mit SK 14 44-46 vergleichbar sei. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Handlungen (Onanieren und Ejakulation) würden nicht nahelegen, dass sein Einverständnis für sexuelle Handlungen vorgelegen habe. Der männliche Körper reagiere auch auf ungewollte Stimulation. Gerade diese Schilderungen, welche für den Beschwerdeführer eher unvorteilhaft seien, würden für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt detaillierte Aussagen gemacht und auch mit seinem Umfeld und der Opferhilfe über den Vorfall gesprochen.