Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit bestimmten Handlungen (Kuss) einverstanden gewesen sei, schliesse nicht aus, dass es später zu sexuellen Handlungen gegen seinen Willen gekommen sei. Abhängig davon, welche Substanz dem Beschwerdeführer verabreicht worden sei, könne die Wirkung sehr unterschiedlich ausfallen. Die von ihm beschriebenen Symptome – auch die sprunghaften Gedächtnislücken mit lichten Momenten – würden sich ohne Weiteres mit der Einnahme derartiger Substanzen vereinbaren lassen. Er sei zum Widerstand unfähig gewesen, wobei der vorliegende Fall mit SK 14 44-46 vergleichbar sei.