Auch Befragungen der Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers würden zu keinen relevanten Erkenntnissen führen, da diese lediglich wiedergeben könnten, was sie vom Beschwerdeführer gehört hätten. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Aussagen nicht widersprüchlich oder unklar seien. Seine sexuelle Orientierung sei im vorliegenden Fall ohne Belang. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit bestimmten Handlungen (Kuss) einverstanden gewesen sei, schliesse nicht aus, dass es später zu sexuellen Handlungen gegen seinen Willen gekommen sei.