3 Nötigung hindeuten würden. Weitere objektive Beweismittel seien nicht ersichtlich, würden sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erheben lassen und seien nicht geeignet, sexuelle Handlungen gegen den Willen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch Befragungen der Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers würden zu keinen relevanten Erkenntnissen führen, da diese lediglich wiedergeben könnten, was sie vom Beschwerdeführer gehört hätten.