Der Nachweis, dass gegen den Willen des Beschwerdeführers sexuelle Handlungen vorgenommen worden seien, lasse sich unabhängig von der Frage, welcher der Beteiligten wahrheitsgemässe Aussagen mache, nicht erbringen. Überdies sei auch für den Beschuldigten anhand der geschilderten Situation nicht erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer mit den fraglichen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, womit auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt wäre. Auch die beiden befragten Auskunftspersonen würden keine Aussagen machen, welche auf eine sexuelle