Seine Schilderung, wonach er nach Wiedererlangen seines Bewusstseins zu onanieren begonnen habe, lasse sich nur schwer mit erzwungenen sexuellen Handlungen vereinbaren. Spätestens beim zweiten Übergriff hätte er sich zudem verbal oder physisch wehren können. Gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers sei der objektive Tatbestand von Art. 189 StGB nicht erfüllt. Der Nachweis, dass gegen den Willen des Beschwerdeführers sexuelle Handlungen vorgenommen worden seien, lasse sich unabhängig von der Frage, welcher der Beteiligten wahrheitsgemässe Aussagen mache, nicht erbringen.