Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens zusammengefasst damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit vielen Widersprüchen und Unklarheiten behaftet seien. Er mache geltend, dass ihm aufgrund einer nicht freiwillig eingenommenen Substanz die Erinnerungen fehlen würden. Zu den sexuellen Handlungen könne er jedoch relativ detaillierte Angaben machen. Seine Schilderung, wonach er nach Wiedererlangen seines Bewusstseins zu onanieren begonnen habe, lasse sich nur schwer mit erzwungenen sexuellen Handlungen vereinbaren.