Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. 1.5 Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 12. November 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.6 Nach einmalig gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2018.