SR 312), ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren, gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gut. 1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer.