2 Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als Reichsbeistand im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312), ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolge.