Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 417 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen sexueller Nötigung und evtl. Schändung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 20. September 2018 (EO 16 14994) Erwägungen: 1. 1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, erstattete am 2. Dezember 2016 telefonisch bei der Polizei Anzeige wegen sexueller Nötigung. Am 8. Dezember 1992 (recte: 2016) konstituierte sich der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger. Am 22. Dezember 2016 (nachträg- lich verurkundet am 20. Juli 2018) eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung zum Nachteil des Beschwerdeführers. 1.2 Am 20. September 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, evtl. Schändung, angeblich began- gen am 3. September 2016 in K.________, ein. Gegen die Einstellung des Verfah- rens erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 20. September 2018 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________, zur Anklage zu bringen, wegen aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere wegen sexueller Nötigung, evtl. Schändung. 3. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ betreffend sexueller Nötigung, evtl. Schändung fortzuführen und folgende Beweise zu erheben, sowie Untersuchungshandlun- gen durchzuführen: - Einvernahmen im Umfeld des Beschwerdeführers, insbesondere der Schwester des Be- schwerdeführers und zweier Freunde: - E.________ - F.________ (z. Z. in Santiago de Chile) - G.________ - Edition von Arztberichten und Berichten der Opferhilfe zu den amtlichen Akten; - H.________ - I.________ - Beschlagnahme der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten; - Weiterführende Beweiserhebungen, um den Taxichauffeur/die Taxichauffeuse und die zwei Mitreisenden des Taxis ausfindig zu machen. 4. Der Beschwerde sei hinsichtlich der Rechtshängigkeit der Zivilklage des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 2 Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung des Rechts zur unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als Reichsbeistand im Sinne von Art. 136 Abs. 2 Bst. c Schweizerische Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312), ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwer- deverfahren, gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gut. 1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Okto- ber 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. 1.5 Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 12. November 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.6 Nach einmalig gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2018. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens zusammenge- fasst damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit vielen Widersprüchen und Unklarheiten behaftet seien. Er mache geltend, dass ihm aufgrund einer nicht freiwillig eingenommenen Substanz die Erinnerungen fehlen würden. Zu den sexu- ellen Handlungen könne er jedoch relativ detaillierte Angaben machen. Seine Schilderung, wonach er nach Wiedererlangen seines Bewusstseins zu onanieren begonnen habe, lasse sich nur schwer mit erzwungenen sexuellen Handlungen vereinbaren. Spätestens beim zweiten Übergriff hätte er sich zudem verbal oder physisch wehren können. Gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers sei der objektive Tatbestand von Art. 189 StGB nicht erfüllt. Der Nachweis, dass gegen den Willen des Beschwerdeführers sexuelle Handlungen vorgenommen worden seien, lasse sich unabhängig von der Frage, welcher der Beteiligten wahrheits- gemässe Aussagen mache, nicht erbringen. Überdies sei auch für den Beschuldig- ten anhand der geschilderten Situation nicht erkennbar gewesen, dass der Be- schwerdeführer mit den fraglichen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, womit auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt wäre. Auch die beiden befragten Auskunftspersonen würden keine Aussagen machen, welche auf eine sexuelle 3 Nötigung hindeuten würden. Weitere objektive Beweismittel seien nicht ersichtlich, würden sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erheben lassen und seien nicht ge- eignet, sexuelle Handlungen gegen den Willen des Beschwerdeführers nachzuwei- sen. Auch Befragungen der Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers würden zu keinen relevanten Erkenntnissen führen, da diese lediglich wiedergeben könnten, was sie vom Beschwerdeführer gehört hätten. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Aussa- gen nicht widersprüchlich oder unklar seien. Seine sexuelle Orientierung sei im vor- liegenden Fall ohne Belang. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit be- stimmten Handlungen (Kuss) einverstanden gewesen sei, schliesse nicht aus, dass es später zu sexuellen Handlungen gegen seinen Willen gekommen sei. Abhängig davon, welche Substanz dem Beschwerdeführer verabreicht worden sei, könne die Wirkung sehr unterschiedlich ausfallen. Die von ihm beschriebenen Symptome – auch die sprunghaften Gedächtnislücken mit lichten Momenten – würden sich ohne Weiteres mit der Einnahme derartiger Substanzen vereinbaren lassen. Er sei zum Widerstand unfähig gewesen, wobei der vorliegende Fall mit SK 14 44-46 ver- gleichbar sei. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Handlungen (Onanie- ren und Ejakulation) würden nicht nahelegen, dass sein Einverständnis für sexuelle Handlungen vorgelegen habe. Der männliche Körper reagiere auch auf ungewollte Stimulation. Gerade diese Schilderungen, welche für den Beschwerdeführer eher unvorteilhaft seien, würden für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt detaillierte Aussagen gemacht und auch mit seinem Umfeld und der Opferhilfe über den Vorfall gesprochen. Dass er erst rund drei Monate später Anzeige eingereicht habe, könne ihm nicht vorgeworfen wer- den. Dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen gänzlich bestreite, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer nicht seinen richtigen Namen genannt habe, lasse an seinen damaligen Absichten zweifeln. Im Übrigen seien keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Als weitere Beweismittel müssten Befragungen im Umfeld des Beschwerdeführers durchgeführt, sowie die ärztlichen Berichte über die therapeutische Behandlung zu den Akten erkannt werden. Auch seien die Fotoaufnahmen, welche mit dem Mobil- telefon des Beschuldigten aufgenommen worden seien, geeignet, den damaligen Zustand des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Die staatsanwaltschaftlichen Versu- che, die Taxichauffeure und die weiteren Taxigäste ausfindig zu machen, seien dürftig ausgefallen. Die Ermittlungen seien ungenügend und die Einstellung mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» unzulässig. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft legt dar, dass es unerheblich sei, ob es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gekom- men sei. Entscheidend sei einzig, ob der Beschuldigte zur Vornahme der sexuellen Handlungen ein Minimum an Widerstand habe überwinden müssen. Der Be- schwerdeführer habe in seinen Aussagen dargelegt, dass er seinen inneren Willen nie nach Aussen erkennbar kundgetan habe. Als Nötigungsmittel komme daher einzig noch das Zum-Widerstand-unfähig-Machen in Frage. Dass dem Beschwer- deführer eine spezielle Substanz durch den Beschuldigten verabreicht worden sei, sei eine blosse Mutmassung, welche nicht durch weitere Beweismittel habe erhär- tet werden können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend sei er zu- 4 dem nicht derart weggetreten gewesen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Handlungen abzulehnen oder das Zimmer zu verlassen. Insgesamt würden be- legbare Anhaltspunkte für einen minimalen Restwiderstand fehlen. Zum Tatbestand der Schändung führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der geschilderten sexuellen Handlungen nicht unter einer gänzlich aufgehobenen Widerstandsfähigkeit gelitten habe, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Bezüglich der beantragten Beweismassnahmen verweist die Gene- ralstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Insgesamt sei die Beweislage dürftig, die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs überwiege deut- lich, womit die Einstellung rechtens sei. 3.4 Der Beschuldigte gibt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft wieder. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Be- schluss der Beschwerdekammer BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). 4.2 Die Einstellungsverfügung vom 20. September 2018 erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2018 verwiesen werden (S. 4-6). Zwar wendet der Beschwerdeführer gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellung zu Recht ein, dass seine Aussagen als glaubhaft erscheinen und kein Motiv für ei- ne Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich ist. Auch sind seine geltend ge- machten Erinnerungslücken, die Enthemmung sowie die beschriebenen luziden Momente durchaus mit der (unfreiwilligen) Einnahme gewisser chemischer Sub- stanzen erklärbar bzw. vereinbar (vgl. MADEA/MUSSHOFF, Knock-Out Drugs: Their Prevalence, Modes of Action, and Means of Detection, publiziert im Deutschen Ärz- teblatt 2009 und abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=64721 [zu- letzt aufgerufen am 9. Januar 2019]). Die sexuelle Orientierung des Beschwerde- führers sowie sein Einverständnis in vorangegangene Handlungen (wie der Kuss im Club) sind zudem ungeeignet, um Rückschlüsse auf das inkriminierte Gesche- hen zu ziehen. Schliesslich kann auch aus dem Nachtatverhalten am Morgen so- wie der Anzeigegenese nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 5 Entscheidend ist vorliegend jedoch, ob eine Verurteilung durch ein Gericht mit Blick auf die Tatbestände der sexuellen Nötigung und Schändung als wahrscheinlicher (oder in etwa gleich wahrscheinlich) wie ein Freispruch des Beschuldigten er- scheint. Diese Frage ist mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu ver- neinen: Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 StGB). Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperli- cher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die ent- gegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (Urteile 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3; je mit Hinweisen). […] Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob das Opfer sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versuchte. Prinzipi- ell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, anhand welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuel- len Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.2 und 1.4.3, Hervorhebungen durch Verfasserin). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte Gewalt oder Kraft angewandt hätte, um die sexuellen Handlungen an ihm zu voll- ziehen (vgl. seine Schilderung anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2016, Z. 74-88, 147-159; Einvernahme vom 25. Juli 2017, Z. 331-346, 435-452, 583). Der Beschwerdeführer hielt vielmehr explizit fest, er habe dem Beschuldigten nicht mit- geteilt, dass er die Handlungen nicht wolle und sich auch nicht gewehrt (Z. 171 f.). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sich nicht gewehrt, da er zum Widerstand unfähig gewesen sei. Aus seinen Aussagen und den Schilderungen der sexuellen Handlungen ergibt sich jedoch, dass es ihm möglich gewesen wäre, sich körperlich (ohne Kraftaufwand) oder zumindest verbal gegen die sexuellen Hand- lungen zu wehren. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer – wie er vermutet – unfreiwillig chemische Substanzen verabreicht wurden, was zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht mehr erstellt oder entkräftet werden kann. Der Beschwerdefüh- rer hat gemäss seinen Aussagen seinen Willen nicht gegen aussen manifestiert (fehlender objektiver Tatbestand). Damit konnte der tatsächliche Wille des Be- schwerdeführers für den Beschuldigten auch nicht erkennbar gewesen sein (feh- lender subjektiver Tatbestand). Dass der Beschuldigte die Situation und die Ein- schränkung des Beschwerdeführers allenfalls ausgenutzt haben könnte, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Bei dieser Beweislage und mit Blick auf den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung er- scheint die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschuldigten durch das ur- teilende Gericht als deutlich höher als diejenige eines Schuldspruchs. Die Verfah- 6 renseinstellung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung erweist sich damit als rechtmässig. Nichts anderes ergibt sich bezüglich des Vorwurfs der Schändung. Der Schändung macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 StGB). In Frage kommt vorliegend die Tatbestandsvariante der Widerstandsunfähigkeit. Ein gänzli- cher Bewusstseins- bzw. Erinnerungsverlust macht der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen dem Kuss im Club und dem Erwachen vor dem Club geltend (Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2017, Z. 216 f.). Dass es in diesem Zeitraum zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Beschwerdeführers ge- kommen sein soll, wird von ihm nicht vermutet. Die darauf folgenden Geschehnisse und insbesondere die sexuellen Handlungen konnte der Beschwerdeführer verhält- nismässig detailliert schildern, auch wenn er geltend machte, dass er immer wieder weg gewesen sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2017, Z. 475). Der Beschwerdeführer beschrieb in seinen Einvernahmen recht ausführlich, was im Taxi und später im Bett des Beschuldigten geschehen sein soll. Auch war es ihm noch möglich, die Geschehnisse zu reflektieren. So führte er aus, dass er versucht habe, sich einzureden, dass es nicht so schlimm sei und er da wieder rauskomme (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2016, Z. 79- 81). Den Aussagen des Beschwerdeführers folgend ist damit von einer noch teil- weise erhaltenen Widerstandsfähigkeit auszugehen. Der Tatbestand der Schän- dung setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch eine gänzliche Wi- derstandsunfähigkeit voraus. Eine beeinträchtigte oder eingeschränkte Wider- standsunfähigkeit – wie sie vorliegend der Beschwerdeführer beschreibt – reicht für eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1142/2017 vom 23. März 2018, E. 2.1). Bei dieser Beweislage und mit Blick auf den objektiven Tatbestand der Schändung erscheint die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs des Beschuldigten durch das urteilende Gericht als deutlich höher als diejenige eines Schuldspruchs. Die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Schändung erweist sich damit als rechtmässig. 5. Im Weiteren benennt der Beschwerdeführer mehrere Beweismassnahmen, welche durchzuführen seien. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 20. September 2018 verwie- sen werden (S. 5 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen diese Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen. Wie dargelegt, erweist sich die Verfah- renseinstellung mit Blick auf die Schilderungen des Beschwerdeführers als rech- tens. Weitere Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers bzw. ihn behan- delnde Therapeuten und Ärzte vermögen keine weitergehenden Angaben zu ma- chen. Auch Abklärungen bzw. Einvernahmen der Taxigäste oder des Taxichauf- feurs würden keine andere Beurteilung zulassen. Der Beschwerdeführer hat die Geschehnisse im Taxi selbst nachvollziehbar geschildert. Schliesslich würde auch eine Auswertung der Mobiltelefondaten oder Hardware des Beschuldigten bezüg- lich der vorliegend relevanten Frage des durch den Beschwerdeführer geleisteten Widerstands zu keinen relevanten Ergebnissen führen. 7 6. Die aus der Staatskasse zu entrichtende Entschädigung für die amtliche Verteidi- gerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren gemäss der Kostennote auf CHF 1‘481.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese unterliegt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario keiner Rück- und Nachzahlungspflicht. Dem Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als Rechtsbeistand gewährt. Die aus der Staatskasse zu entrichtende Entschädigung wird gemäss Kostennote auf CHF 2‘324.40 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Rückzahlungspflicht ent- fällt, da es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer im Sinne des Opferhilfege- setzes (OHG; SR 312.5) handelt (Art. 30 Abs. 3 OHG). 7. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2‘000.00 be- stimmt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltli- chen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfah- renskosten zu tragen. Die Rückzahlungspflicht entfällt, da es sich beim Beschwer- deführer um ein Opfer im Sinne des OHG handelt (Art. 30 Abs. 3 OHG). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2‘000.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wird festgesetzt auf CHF 1‘481.75 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird festgesetzt auf CHF 2‘324.40 (inkl. Auslagen und MWST). 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 28. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10