3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - D.________, v.d. Fürsprecherin I.________