Trotz dieser langjährigen und – zumindest im Jahr 2018 – regelmässig stattfindenden Behandlungen hat sich die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im letzten Jahr zugespitzt. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen sind mithin nicht geeignet, die Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen. Andere Ersatzmassnahmen sind zurzeit nicht ersichtlich. Die für eine Zeitdauer von 6 Wochen angeordnete Untersuchungshaft erweist sich damit und auch mit Blick auf eine zu erwartenden Strafe als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.