Auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung bei seinem behandelnden Arzt, Dr. G.________, zu unterziehen, scheint derzeit wenig erfolgsversprechend. So geht aus dem Bericht von Dr. G.________ vom 22. August 2018 hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 (mit Unterbrüchen) bei ihm in Behandlung befindet. Im Jahr 2018 hätten bereits 8 Konsultationen stattgefunden. Trotz dieser langjährigen und – zumindest im Jahr 2018 – regelmässig stattfindenden Behandlungen hat sich die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im letzten Jahr zugespitzt.