_ kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen seiner Tochter und seiner Ehefrau seit Jahren immer wieder damit gedroht haben soll, sie oder sich selber umzubringen, ableitet, die beiden würden nicht ernsthaft davon ausgehen, er würde seine Todesdrohungen wahrmachen. Denn keine der beiden Frauen schilderte, dass der Beschuldigte bereits früher einmal handgreiflich geworden wäre. D.________ führte vielmehr aus, der Beschuldigte habe weder sie noch ihre Tochter bis zu jenem Vorfall im April je angefasst (EV vom 9. April 2018 S. 4 Z. 151 f.).