Sie habe auf seine Nachrichten aber nie geantwortet, sondern habe ihn blockiert. Anlässlich der Befragung von D.________ vom 26. September 2018 stellte sich zudem heraus, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau direkt nach dem Vorfall im April 2018 mehrmals bei ihrer temporären Unterkunft aufgelauert haben soll (S. 3 Z. 104 ff.). Einmal habe er beim Bahnhof J.________ auf sie gewartet, sie habe sich jedoch verstecken können. Der Beschwerdeführer habe dann im Frauenhaus J.________ angerufen und habe wissen wollen, wo sie sei. Aus diesem Grund habe sie erneut umziehen müssen. Diese Schilderungen von D.________ werden als glaubhaft erachtet.