Entgegen der Darstellung der Verteidigung, welche mehrfach betonte, der Beschwerdeführer habe sich einwandfrei und vorbildlich an die ihm gegenüber verhängte Fernhalteverfügung gehalten, geht aus den Aussagen von D.________ hervor, dass der Beschwerdeführer immer wieder den Kontakt zu ihr gesucht hat. In ihrer Befragung vom 13. Juni 2018 – also noch während der Gültigkeitsdauer der Fernhalteverfügung – gab sie an, der Beschwerdeführer habe ihr SMS geschickt, als sie im Frauenhaus gewesen sei (S. 4 Z. 112 ff.). Sie bestätigte auf den entsprechenden Vorhalt, Kontakt mit ihrem Mann gehabt zu haben. Sie habe auf seine Nachrichten aber nie geantwortet, sondern habe ihn blockiert.