4 deutlich, dass er eine Scheidung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren wird und er sie, sollte sie sich dennoch von ihm trennen, umbringen würde. Damit liegen zahlreiche Äusserungen des Beschwerdeführers vor, in welchen er seine Ehefrau mit der Ausführung eines schweren Verbrechens, namentlich mit dem Tod, bedroht. Mit Blick auf die folgenden Umstände ist zudem von einer ernsthaften und akuten Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Drohung tatsächlich wahrmachen könnte: