Darauf wird grundsätzlich verwiesen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer drohte mehrfach, explizit und implizit, seine Ehefrau umzubringen (so beispielsweise am 5. April 2018 sowie in verschiedenen SMS-Nachrichten). Besonders eindrücklich sind dabei die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Hafteröffnung am 26. September 2018 sowie anlässlich seiner Haftverhandlung am 27. September 2018. So führte er am 26. September 2018 auf Vorhalt seiner SMS-Nachricht, wonach er und seine Frau beide zusammen in den Tod gehen würden, aus, seine Frau würde nie weggehen, solange er lebe.