6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr. Zwar könne nicht vollends ausgeschlossen werden, dass mit Tätlichkeiten von seiner Seite gegenüber seiner Ehefrau zu rechnen sei. Sein Verhalten gebe jedoch keinen Anlass, ernsthaft zu befürchten, dass er darüber hinaus angebliche Todesdrohungen gegenüber seiner Ehefrau wahrmachen würde. 6.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Zwangsmassnahmengericht legte in seiner Entscheidbegründung vom 28. September 2018 fundiert und nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend die Ausführungsgefahr zu bejahen ist. Darauf wird grundsätzlich verwiesen.