3. Betreffend den Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid bzw. im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. September 2018 verwiesen werden. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wird im Zusammenhang mit zwei Vorfällen häusliche Gewalt gegenüber seiner Ehefrau D.________ sowie seiner Tochter E.________ vorgeworfen. Am 5. April 2018 kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seiner Tochter.