Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Oktober auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 3. Oktober 2018 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 5. Oktober 2018 beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. In seiner Replik vom 9. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.