c. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, sich zweimal in der Woche psychiatrisch behandeln zu lassen und der Verfahrensleitung wöchentlich eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Psychiaters einzureichen. 4. Das Opfer sei gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO über die Aufhebung der Untersuchungshaft sowie eventualiter über die Anordnung der Ersatzmassnahmen zu orientieren. 5. Der amtlichen Verteidigung sei am Ende des Strafverfahrens die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern.