a. Dem Beschwerdeführer sei im Sinne eines Kontaktverbots bis am 6. November 2018 zu verbieten, mit seiner Ehefrau sowie sämtlichen Arbeitskollegen seiner Ehefrau in Kontakt zu treten. Davon sei jegliche Form der Kontaktaufnahme erfasst (insbesondere persönlich, schriftlich, telefonisch oder elektronisch). b. Dem Beschwerdeführer sei im Sinne eines Rayonverbots bis am 6. November 2018 zu verbieten, sich seiner Ehefrau und dem Arbeitsplatz seiner Ehefrau auf weniger als 500 m zu nähern.