Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 27. September 2018 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung folgender alternativen oder kumulativen Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen: