Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 415 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Drohungen, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 27. September 2018 (KZM 18 1314) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen mehrfacher Dro- hung, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung. Am 27. September 2018 ord- nete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnah- mengericht) die Untersuchungshaft für 6 Wochen, das heisst bis zum 6. November 2018, an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 27. September 2018 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung folgender alternativen oder kumulati- ven Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen: a. Dem Beschwerdeführer sei im Sinne eines Kontaktverbots bis am 6. November 2018 zu verbieten, mit seiner Ehefrau sowie sämtlichen Arbeitskollegen seiner Ehefrau in Kontakt zu treten. Davon sei jegliche Form der Kontaktaufnahme erfasst (insbesondere persönlich, schriftlich, telefonisch oder elektronisch). b. Dem Beschwerdeführer sei im Sinne eines Rayonverbots bis am 6. November 2018 zu verbieten, sich seiner Ehefrau und dem Arbeitsplatz seiner Ehefrau auf weniger als 500 m zu nähern. c. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, sich zweimal in der Woche psychiatrisch be- handeln zu lassen und der Verfahrensleitung wöchentlich eine entsprechende Bestäti- gung des behandelnden Psychiaters einzureichen. 4. Das Opfer sei gemäss Art. 214 Abs. 4 StPO über die Aufhebung der Untersuchungshaft sowie eventualiter über die Anordnung der Ersatzmassnahmen zu orientieren. 5. Der amtlichen Verteidigung sei am Ende des Strafverfahrens die Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren auszurichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Oktober auf eine Stellungnah- me. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 3. Oktober 2018 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren. Diese beantragte am 5. Oktober 2018 beantragte, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. In seiner Replik vom 9. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und 2 somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Betreffend den Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid bzw. im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. September 2018 verwiesen werden. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Dem Be- schwerdeführer wird im Zusammenhang mit zwei Vorfällen häusliche Gewalt ge- genüber seiner Ehefrau D.________ sowie seiner Tochter E.________ vorgewor- fen. Am 5. April 2018 kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seiner Tochter. Als es dann zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter kam, griff die Ehefrau ein und es entstand ein Handgemenge. Die beiden Frauen konnten sich daraufhin in einem Zimmer einschliessen und die Polizei alarmieren. Der Be- schwerdeführer drohte währenddessen, sie beide umzubringen und mit einem Messer in Stücke zu schneiden. Nachdem es ihm gelungen war, die Zimmertüre aufzuschlagen, schlug er seine Ehefrau zweimal gegen die Brust und einmal gegen das Kinn. Die Frauen konnten schliesslich nach draussen fliehen. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbrin- gung in die UPD Waldau eingewiesen. Zudem wurde gegen ihn eine Fernhalte- massnahme verfügt, welche unbestrittenermassen – die genannte Verfügung be- findet sich nicht in den Haftakten – bis am 13. Juli 2018 gültig war. Der zweite Vor- fall fand am 26. September 2018 statt. Nachdem die Ehefrau der Polizei bereits am 25. September 2018 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer sei an ihrem Arbeitsort aufgetaucht und habe nach ihr gefragt, kam es am 26. September 2018 zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am Bahnhof F.________. Gemäss den Aussagen von D.________ griff der Be- schwerdeführer sie sowie weitere, unbeteiligte Personen körperlich an. Gleichen- tags wurde der Beschwerdeführer verhaftet. 4. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Per- son eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die zu untersuchenden Straftatbestän- de mit Ausnahme des Vorwurfs der Tätlichkeiten – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 5. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Untersuchungshaft mit dem be- sonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr. Dieser ist im Sinn von Art. 221 Abs. 2 StPO gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Der Haftgrund der Aus- führungsgefahr stellt einen selbständigen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangs- läufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (un- tersuchten) Delikts (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 221 StPO, auch zum Folgenden). Falls die ernsthafte und akute Gefahr eines schweren Delikts ge- geben ist, kann die Präventivhaft ausnahmsweise auch ohne Vorliegen früherer Vortaten angeordnet werden (Art. 221 Abs. 2 StPO spricht denn auch nicht von «Untersuchungshaft» bzw. «beschuldigter Person», sondern von «Haft» und «Per- 3 son»). Bei der Annahme, dass die (beschuldigte) Person eine schwere Straftat be- gehen könnte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zurückhaltung ge- boten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hin- gegen, dass bereits konkrete Anstalten getroffen worden sind, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Aus- führung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewalt- verbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der (beschuldigten) Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine ge- naue Risikoeinschätzung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1; zum Ganzen: BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr. Zwar kön- ne nicht vollends ausgeschlossen werden, dass mit Tätlichkeiten von seiner Seite gegenüber seiner Ehefrau zu rechnen sei. Sein Verhalten gebe jedoch keinen An- lass, ernsthaft zu befürchten, dass er darüber hinaus angebliche Todesdrohungen gegenüber seiner Ehefrau wahrmachen würde. 6.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Zwangsmassnahmengericht legte in seiner Entscheidbegründung vom 28. September 2018 fundiert und nach- vollziehbar dar, weshalb vorliegend die Ausführungsgefahr zu bejahen ist. Darauf wird grundsätzlich verwiesen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer drohte mehrfach, explizit und implizit, seine Ehefrau umzubringen (so beispielsweise am 5. April 2018 sowie in verschiedenen SMS-Nachrichten). Besonders eindrücklich sind da- bei die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Hafteröffnung am 26. September 2018 sowie anlässlich seiner Haftverhandlung am 27. September 2018. So führte er am 26. September 2018 auf Vorhalt seiner SMS-Nachricht, wo- nach er und seine Frau beide zusammen in den Tod gehen würden, aus, seine Frau würde nie weggehen, solange er lebe. Seine Frau werde nie weggehen von ihm und er werde sie nicht loslassen (S. 4 Z. 93 ff.). Und weiter (Z. 101 ff.): «Sie haben ihr geschrieben, dass sie keine Trennung oder Scheidung akzeptieren wür- den. Stimmt das? Niemals werde ich das akzeptieren.» Die Ehefrau werde sich nicht trennen, niemals. Am 27. September 2018 führte der Beschwerdeführer auf erneuten Vorhalt der SMS-Nachricht vom 20. Juli 2018, wonach er und seine Frau zusammen Tod seien, wenn sie nicht zurückkomme, aus (S. 2 Z. 22 ff.): «Ja, das stimmt. Dann werden wir zusammen sterben. Sie ist meine Frau. Wir sind Muslime, keine Christen. Das was sie tut, machen nur Christen. […]». Sie seien Muslime, sie hätten ihre Regeln und würden auf ihre Art leben. Die Frau sei gezwungen, das zu tun. Sie könne nicht scheiden. Sie verliere alles, die Kinder, das Haus. Ebenfalls aufschlussreich sind die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme eingereichten (übersetzten) Textnachrichten des Beschwerdeführers an seine Ehefrau vom 25. September 2018. Auch hier macht der Beschwerdeführer 4 deutlich, dass er eine Scheidung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren wird und er sie, sollte sie sich dennoch von ihm trennen, umbringen würde. Damit liegen zahl- reiche Äusserungen des Beschwerdeführers vor, in welchen er seine Ehefrau mit der Ausführung eines schweren Verbrechens, namentlich mit dem Tod, bedroht. Mit Blick auf die folgenden Umstände ist zudem von einer ernsthaften und akuten Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Drohung tatsächlich wahr- machen könnte: Aus den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass das Eheschutzverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwi- schenzeitlich eingeleitet worden ist. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft findet die Verhandlung Anfang November 2018 beim Regionalgericht statt. Damit trifft nun ein, was der Beschwerdeführer am meisten fürchtet; die Trennung und Scheidung von seiner Ehefrau. Er hat mehrfach und deutlich klar gemacht, dass er dies nicht wird akzeptieren können. Hinzu kommt, dass der Beschwerde- führer über sich selber sagt, er könne sich teilweise – aufgrund seiner Erkrankung – nicht mehr kontrollieren und er sei unberechenbar bzw. gefährlich. Er habe eine Persönlichkeitsstörung und raste schnell und grundlos aus. Er bezeichnet sich denn auch als sehr aggressiv. Tatsächlich ist es in den letzten Monaten zu mehre- ren Vorfällen gekommen, bei welchen sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr kontrollieren konnte. Im Laufe des letzten halben Jahres ist zudem – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte – ganz offensichtlich eine Zuspitzung, ja sogar eine Eskalation der Situation ersichtlich. Entgegen der Darstellung der Verteidigung, welche mehrfach betonte, der Beschwerdeführer habe sich einwand- frei und vorbildlich an die ihm gegenüber verhängte Fernhalteverfügung gehalten, geht aus den Aussagen von D.________ hervor, dass der Beschwerdeführer im- mer wieder den Kontakt zu ihr gesucht hat. In ihrer Befragung vom 13. Juni 2018 – also noch während der Gültigkeitsdauer der Fernhalteverfügung – gab sie an, der Beschwerdeführer habe ihr SMS geschickt, als sie im Frauenhaus gewesen sei (S. 4 Z. 112 ff.). Sie bestätigte auf den entsprechenden Vorhalt, Kontakt mit ihrem Mann gehabt zu haben. Sie habe auf seine Nachrichten aber nie geantwortet, son- dern habe ihn blockiert. Anlässlich der Befragung von D.________ vom 26. Sep- tember 2018 stellte sich zudem heraus, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau direkt nach dem Vorfall im April 2018 mehrmals bei ihrer temporären Unterkunft aufgelauert haben soll (S. 3 Z. 104 ff.). Einmal habe er beim Bahnhof J.________ auf sie gewartet, sie habe sich jedoch verstecken können. Der Beschwerdeführer habe dann im Frauenhaus J.________ angerufen und habe wissen wollen, wo sie sei. Aus diesem Grund habe sie erneut umziehen müssen. Diese Schilderungen von D.________ werden als glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer legt damit ein Verhalten an den Tag, welches die Umsetzung seiner Drohung ernsthaft be- fürchten lässt. Er hat sich nicht an die behördliche Anordnung gehalten und trotz eines bestehenden Verbots den Kontakt zu seiner Ehefrau gesucht. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten, dass er seine Ehefrau am helllichten Tag und in der Öffentlichkeit aufge- sucht hat. Wie sein Verhalten zeigt, schreckt er auch unter diesen Umständen nicht davor zurück, D.________ physisch anzugreifen. Selbst wenn der Beschwerdefüh- 5 rer an dem besagten 26. September 2018 tatsächlich nur das Gespräch mit seiner Ehefrau gesucht hat, so zeigt das Geschehene, wie wenig er seine Aggression tatsächlich im Griff hat. Rechtsanwalt B.________ kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen seiner Tochter und seiner Ehefrau seit Jahren immer wieder damit gedroht haben soll, sie oder sich selber umzubringen, ableitet, die beiden würden nicht ernsthaft davon ausgehen, er würde seine Todesdrohungen wahrmachen. Denn keine der beiden Frauen schil- derte, dass der Beschuldigte bereits früher einmal handgreiflich geworden wäre. D.________ führte vielmehr aus, der Beschuldigte habe weder sie noch ihre Toch- ter bis zu jenem Vorfall im April je angefasst (EV vom 9. April 2018 S. 4 Z. 151 f.). Der Umstand, dass dies im letzten halben Jahr mehrfach geschehen ist, weist je- doch – wie bereits ausgeführt – auf eine Eskalation der Situation hin. Es liegt auf der Hand, dass Tochter und Mutter zum heutigen Zeitpunkt viel eher damit rechnen müssen, der Beschuldigte könnte seine Drohungen tatsächlich umsetzen. 6.3 Gestützt auf diese Ausführungen ist die ernsthafte Gefahr, der Beschwerdeführer könnte seine Drohungen bei nächster Gelegenheit wahr machen und seine Ehefrau erneut körperlich angehen oder aber auch – angesichts der eskalierenden Momen- te in jüngster Zeit – schwer oder sogar tödlich verletzten, zu bejahen. Die Wahr- scheinlichkeit einer Ausführung erscheint aufgrund der Gesamtbewertung der per- sönlichen Verhältnisse sowie der Umstände aktuell als sehr hoch. Eine psychiatri- sche Begutachtung des Beschwerdeführers ist unabdingbar und wurde von der Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag gegeben. Ein Vorabbericht wird bis zum 15. November 2018 erwartet. Sobald dieser vorliegt, werden die zuständigen Behörden diesen für die Überprüfung der Ausführungsgefahr beizuziehen haben. Bis dahin ist die Annahme von Ausführungsgefahr nicht zu beanstanden. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob auch der Haftgrund der Kollusi- onsgefahr gegeben ist. 7. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (BGE 139 IV 270 E. 3.1). Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei unter Anordnung verschiede- ner Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Vorliegend ist in- des keine Ersatzmassnahme ersichtlich, mit welcher der Zweck der Haft, nament- lich den Schutz der Ehefrau des Beschwerdeführers, erreicht werden könnte. Ins- 6 besondere scheint nach dem unter Ziff. 6.2 hiervor Ausgeführten ein Kontakt- bzw. Rayonverbot nicht geeignet, um den Beschwerdeführer von seiner Ehefrau fernzu- halten. Wie aufgezeigt, hielt er sich nicht an die früher ausgesprochene Fernhalte- verfügung. Dementsprechend wird auch die Wirksamkeit einer erneuten Weisung als nicht ausreichend erachtet, um die Sicherheit von D.________ zu gewährleis- ten. Auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung bei seinem behandelnden Arzt, Dr. G.________, zu unterziehen, scheint derzeit wenig erfolgsversprechend. So geht aus dem Bericht von Dr. G.________ vom 22. August 2018 hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 (mit Unterbrüchen) bei ihm in Behandlung befindet. Im Jahr 2018 hätten bereits 8 Konsultationen stattgefunden. Trotz dieser langjährigen und – zumindest im Jahr 2018 – regelmässig stattfindenden Behandlungen hat sich die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im letzten Jahr zugespitzt. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen sind mithin nicht ge- eignet, die Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen. Andere Ersatzmassnahmen sind zurzeit nicht ersichtlich. Die für eine Zeitdauer von 6 Wochen angeordnete Un- tersuchungshaft erweist sich damit und auch mit Blick auf eine zu erwartenden Strafe als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzuset- zen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt, auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - D.________, v.d. Fürsprecherin I.________ Bern, 15. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Eggli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8