ganz offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319 StPO), wird die Staatsanwaltschaft abermals eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls – bei nach wie vor unklarer Beweislage – wird sie Anklage beim zuständigen Gericht resp. gegebenenfalls einen Strafbefehl erlassen müssen (vgl. E. 4.1 hiervor).