Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch fortzusetzen und die noch gebotenen Ermittlungen ergänzend durchzuführen. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz und das Baumschutzreglement ist an die Hand zu nehmen und es sind auch insoweit die gebotenen Ermittlungshandlungen durchzuführen. Falls sich nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen kein Tatverdacht erhärtet resp. ganz offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.